(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefaßt werden, für die das. (1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann Die Angaben nach Satz 1 können auch im Anhang gemacht werden. (2) Von dem Ertrag aus einem Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrag ist ein vertraglich zu leistender Ausgleich für außenstehende Gesellschafter abzusetzen; übersteigt dieser den Ertrag, so ist der übersteigende Betrag unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme auszuweisen. Andere Beträge dürfen nicht. (1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des.
(1) 1 Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 71c , § 73 Abs. 3 Satz 2, §§ 80 , 90 , 104 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 145 , §§ 170 ,.. (1) 1 Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2 Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. (2) In der Urkunde sind anzugeben (3) Die Satzung muß bestimmen (4) Die Satzung muß ferner Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten wenn der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305 Abs. 2, § 320b oder nach § 29 Abs. 1, § 125 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes abzufinden, 4. wenn der Erwerb unentgeltlich geschieht oder ein Kreditinstitut mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt, 5. durch Gesamtrechtsnachfolge, 6 (1) 1 Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. 2 Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, nach den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 und 4 und nach den §§ 170, 171, 268 Abs. 2 DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG) G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt.
(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen.. nur in AktG ↑ nach oben ↓ nach Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben. Zitat in folgenden Normen DG Bank-Umwandlungsgesetz. G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt.
seiner Einlageverpflichtung (so § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG für die Gründung und hierauf verweisend § 183 Abs. 2 AktG für die Kapitalerhöhung). Die Einlagepflicht des A geht ja mangels an-derweitiger Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss auf Geld (§ 54 Abs. 2 AktG) und ist daher durch die Einbringung des Grundstücks nicht erfüllt worden. Der Einlageschuldner A hat nicht im Sinne des. Recht aus § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG keinen Gebrauch machen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht. Beschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG zum Erwerb eigener Aktien mit Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung der Aktien lösen zunächst keine Veröffentlichungspflicht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG aus. Erst wenn der Vorstand von der Ermächtigung zur Einziehung Gebrauch macht, ist dies nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG als Beschlussfassung über Einziehungsrechte. 1 Einführung 1.1 Zum Begriff börsennotierte Aktiengesellschaft Rz. 1626. Gemäß § 3 Abs. 2 AktG werden als börsennotierte Aktiengesellschaften i. S. d. AktG nur diejenigen Gesellschaften angesehen, die zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird. Zu diesen Märkten zählen. der regulierte Markt (§§ 32 ff. BörsG) 1. § 134c Abs. 1 AktG: Hauptelemente der Anlagestrategie der SOKA-Bau Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 134c Aktiengesetz (AktG) veröffentlicht der Anleger hiermit, inwieweit die Hauptelemente seiner Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit seiner Verbindlichkeiten entsprechen.
(1) 1 Das Grundkapital ist in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen. 2 Dabei ist der auf jede Aktiengattung entfallende Betrag des Grundkapitals gesondert anzugeben. 3 Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken. 4 Bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 4 AktG gilt dies alles auch für Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Bei börsennotierten Gesellschaften kommt als weitere besondere Verpflichtung des Aufsichtsrats hinzu, dass die oben genannte Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist (Vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG). Verletzungen dieser. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG einzuordnen. Er enthält die für einen solchen Vertrag wesenstypi-schen aktienrechtlichen Vereinbarungen. Der gesellschaftsrechtlich erforderliche Mindestinhalt eines Beherrschungsund Gewinnab- - führungsvertrags ergibt sich aus de§§ 291 ff. AktG. Die Prüfung der Vollständigkeit und n Richtigkeit des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich daher auf die. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei . 2 § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG. § 122 - Aktiengesetz (AktG) G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien 31 frühere Fassungen | wird in 727 Vorschriften zitiert. Erstes Buch Aktiengesellschaft. Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft. Vierter Abschnitt.